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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 28 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Wiedererteilung der Befugnis

Aufsichtsbehörde
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Art. 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Wiedererteilung der Befugnis

1. Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen.

2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.

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