210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 28 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Wiedererteilung der Befugnis
Aufsichtsbehörde
Art. 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Wiedererteilung der Befugnis
1. Das Gesuch um Wiedererteilung der Befugnis ist bei der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Darlegung der Gründe zu stellen.
2. Die Aufsichtsbehörde entscheidet nach Abklärung des Sachverhaltes.