210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 27 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Erlöschen und Suspendierung
Aufsichtsbehörde
Art. 27 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Erlöschen und Suspendierung
1. Im Falle des dauernden Entzuges der Beurkundungsbefugnis oder des Entzuges für begrenzte Zeit wird die Sache im Disziplinarverfahren erledigt.
2. In den andern Fällen erfolgt die Erledigung nach Abklärung des Sachverhaltes durch Feststellungsentscheid. Die Urkundsperson ist vor Erlass des Entscheides anzuhören, sofern nicht die Umstände eine Anhörung ausschliessen.