Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.31 BeurkV CH-OW

Art. 27 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Erlöschen und Suspendierung

Aufsichtsbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Erlöschen und Suspendierung

1. Im Falle des dauernden Entzuges der Beurkundungsbefugnis oder des Entzuges für begrenzte Zeit wird die Sache im Disziplinarverfahren erledigt.

2. In den andern Fällen erfolgt die Erledigung nach Abklärung des Sachverhaltes durch Feststellungsentscheid. Die Urkundsperson ist vor Erlass des Entscheides anzuhören, sofern nicht die Umstände eine Anhörung ausschliessen.

← Art. 26 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eignungsprüfung a. Erfordernis Art. 28 Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →