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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 25 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Entscheid

Aufsichtsbehörde
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Art. 25 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Entscheid

1. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten

a. Entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Aktuars;

b. Parteien und Parteivertreter;

c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen);

d. Rechtsspruch mit Kostenentscheid;

e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars;

f. Datum des Entscheides und des Versandes.

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