210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 25 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Entscheid
Aufsichtsbehörde
Art. 25 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Entscheid
1. Der Entscheid wird schriftlich zugestellt. Er hat zu enthalten
a. Entscheidende Behörde, die Namen der Mitwirkenden und des Aktuars;
b. Parteien und Parteivertreter;
c. Begründung (Darstellung des Sachverhaltes, Anträge der Parteien, Erwägungen);
d. Rechtsspruch mit Kostenentscheid;
e. Unterschrift des Vorsitzenden und des Aktuars;
f. Datum des Entscheides und des Versandes.