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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 24 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Verhandlungen

Aufsichtsbehörde
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Art. 24 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Verhandlungen

1. Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen zulässt.

2. Die Beratung erfolgt unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.

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