210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 24 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Verhandlungen
Aufsichtsbehörde
Art. 24 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Verhandlungen
1. Zu den Verhandlungen haben Dritte nur Zutritt, soweit sie die Aufsichtsbehörde aus besonderen Gründen zulässt.
2. Die Beratung erfolgt unter Ausschluss der am Verfahren Beteiligten und Dritter.