210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 23 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Form des Verfahrens
Aufsichtsbehörde
Art. 23 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Form des Verfahrens
1. Die Aufsichtsbehörde kann das Verfahren schriftlich durchführen oder zu mündlichen Verhandlungen vorladen.
2. Beim schriftlichen Verfahren ordnet der Vorsitzende den erforderlichen Rechtsschriftenwechsel an und bestimmt die dafür geltenden Fristen.
3. Rechtsschriften sind in genügender Zahl für die Aufsichtsbehörde und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.
4. Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensverordnung sind sinngemäss anwendbar.