210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 22 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Handeln von Amtes wegen
Aufsichtsbehörde
Art. 22 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Handeln von Amtes wegen
1. Die Aufsichtsbehörde handelt von Amtes wegen, soweit nicht bloss über eine Beschwerde wegen Verletzung der Urkundspflicht oder über streitige Vergütungen zu entscheiden ist, und klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.