210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 21 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Gestaltung der Urkunde in besonderen Fällen
Öffentliche Beurkundung
Art. 21 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Gestaltung der Urkunde in besonderen Fällen
1. Für Beurkundungen besonderer Fälle, wie insbesondere bei Veräusserung von kleinen Grundstücken, bei Vereinbarungen über Grenzverbesserungen, bei Begründung von Stockwerkeigentum oder selbständigen und dauernden Baurechten, kann die Aufsichtsbehörde Weisungen erlassen, die dem Interesse an Klarheit, Einfachheit und Einheitlichkeit zu dienen haben.