210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 20 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Ordnungsnummer
Öffentliche Beurkundung
Art. 20 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Ordnungsnummer
1. Jede öffentliche Urkunde ist mit einer Ordnungsnummer (Jahreszahl und Nummer innerhalb des Jahres) zu versehen.
2. Mehrere gleichzeitig errichtete Ausfertigungen derselben öffentlichen Urkunde erhalten die gleiche Ordnungsnummer.
3. Die auf die öffentliche Urkunde hinweisende Ordnungsnummer ist auch auf den zur Aktensammlung gehörenden Schriftstücken anzubringen. Sie ist im Register einzutragen.