210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 19 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - In ein Register aufzunehmende Bestimmungen
Öffentliche Beurkundung
Art. 19 Beurkundungsverordnung, BeurkV · In ein Register aufzunehmende Bestimmungen
1. Vertragsbestimmungen, die in ein Register aufgenommen werden sollen, sind in der Anmeldung eindeutig zu bezeichnen.