210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 18 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Anmeldungen und Mitteilungen
Öffentliche Beurkundung
Art. 18 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Anmeldungen und Mitteilungen
1. Die Urkundsperson hat von ihr beurkundete Rechtsgeschäfte über Grundstücke von Amtes wegen ohne Verzug beim Grundbuchamt anzumelden, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren.
2. Müssen Rechtsgeschäfte bei einer andern Amtsstelle angemeldet oder von einer Behörde genehmigt oder bewilligt werden, so hat die Urkundsperson die Parteien hierüber zu unterrichten.
3. Von letztwilligen Verfügungen und Erbverträgen hat die Urkundsperson das Original in verschlossenem Umschlag in das Depot der Wohnsitzgemeinde des Erblassers zu geben, sofern die Parteien nicht ausdrücklich anders verfügen.
4. Im übrigen richtet sich die Pflicht zu Mitteilungen an Registerführer nach den Vorschriften des Bundesrechtes.