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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 17 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Mängel

Öffentliche Beurkundung
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Art. 17 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Mängel

1. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nach den Vorschriften des Zivilrechtes für die Gültigkeit nicht erforderlich sind, wie über Schatzung, Brandversicherung, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Anmerkungen, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so bedarf die Änderung einer schriftlichen Erklärung der betroffenen Partei, dass sie davon Kenntnis erhalten habe und, sofern die Eintragung in ein Register notwendig ist, dass sie dieser trotz der neuen Sachlage zustimme.

2. Fehlen nach vollzogener Beurkundung Angaben, die nur registertechnischer Art sind, wie Heimatort, Geburtsdatum oder Bezeichnung des Erwerbstitels, oder erweisen sich solche Angaben als unrichtig, so kann die Urkundsperson von sich aus die entsprechenden Änderungen anbringen.

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