210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 16 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Korrekturen
Öffentliche Beurkundung
Art. 16 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Korrekturen
1. Streichungen, die bloss der Unterdrückung überflüssiger Buchstaben, Ziffern, Zeichen, Wörter oder Sätze dienen, sind so anzubringen, dass das Gestrichene lesbar bleibt.
2. Andere Schreibfehler, insbesondere sinnstörende, sowie Auslassungen sind so zu verbessern, dass die Korrektur lesbar ist.
3. Die Urkundsperson hat die Korrektur auf der öffentlichen Urkunde am Rande oder im Text oder in einem Nachtrag mit ihrer Unterschrift und dem Datum der Vornahme sowie mit ihrem Stempel zu bescheinigen.