Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.31 BeurkV CH-OW

Art. 15 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Äussere Gestaltung

Öffentliche Beurkundung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Äussere Gestaltung

1. Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und sauber abgefasst werden.

2. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen.

3. Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme und Vermächtnisbetrag, sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.

4. Werden mehrere Exemplare einer öffentlichen Urkunde errichtet, so ist die Zahl der Ausfertigungen anzugeben.

← Art. 14 Beurkundungsverordnung, BeurkV Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eignungsprüfung a. Erfordernis Art. 16 Beurkundungsverordnung, BeurkV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →