210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 15 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Äussere Gestaltung
Öffentliche Beurkundung
Art. 15 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Äussere Gestaltung
1. Die öffentliche Urkunde soll zusammenhängend, leserlich und sauber abgefasst werden.
2. Nicht allgemein gebräuchliche Abkürzungen sind zu unterlassen.
3. Wichtige Zahlen, wie Kaufpreis, Pfandsumme und Vermächtnisbetrag, sind ausser in Ziffern wenigstens einmal in Worten zu schreiben.
4. Werden mehrere Exemplare einer öffentlichen Urkunde errichtet, so ist die Zahl der Ausfertigungen anzugeben.