210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 14 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Schreibmittel
Öffentliche Beurkundung
Art. 14 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Schreibmittel
1. Die öffentliche Urkunde ist entweder von Hand zu schreiben oder in Maschinenschrift oder in anderer gut haltbarer Vervielfältigung herzustellen.
2. Für von Hand geschriebene öffentliche Urkunden und für Unterschriften sind Schreibmittel zu verwenden, welche die Haltbarkeit der Schrift gewährleisten.
3. Die Datierung darf mit einem Stempel vorgenommen werden.
4. Bei amtlichen Beglaubigungen darf die Bescheinigung der Urkundsperson mit einem Stempel angebracht werden, nicht jedoch die Unterschrift.