Art. 13 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Allgemeine Gestaltung der Urkunde
Art. 13 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Allgemeine Gestaltung der Urkunde
1. Die öffentliche Urkunde hat ausser den in Art. 18 des Gesetzes genannten formalen Bestandteilen zu enthalten
a. die das Geschäft bezeichnende Überschrift;
b. die Personalien der Parteien, nämlich
1. bei natürlichen Personen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Heimatort, Wohnadresse, Zivilstand,
2. bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristischen Personen: Firma oder Name, Sitz, Art der Gesellschaft, Geschäftslokal bzw. Domizil, handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Name und Vorname) sowie die Angabe, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde;
c. Die Personalien des Stellvertreters, nämlich
1. bei Stellvertretung durch natürliche Personen: Name und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse,
2. bei Stellvertretung durch Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie juristische Personen: handelndes Organ und für dieses handelnde Personen (Name und Vorname),
3. in allen Fällen die Angabe, wie die Ermächtigung zur Stellvertretung nachgewiesen wurde;
d. gegebenenfalls die Angabe, wie die Identität, der unter Buchstabe b und c erwähnten Personen nachgewiesen wurde, wenn diese der Urkundsperson nicht bekannt waren.
2. Beim ausserordentlichen Verfahren findet Absatz 1 sinngemäss Anwendung, mit der Einschränkung, dass bei den Nebenpersonen die Angabe von Name und Vorname, Geburtsdatum und Wohnadresse genügt, und mit der Ergänzung, dass der Umstand in der Urkunde festzuhalten ist, der zur Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens führte.
3. Die im Beurkundungsgesetz enthaltenen Vorschriften über die besonderen Verfahren bleiben vorbehalten.