210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 11 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Buchführung
Urkundspersonen
Art. 11 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Buchführung
1. Die Urkundspersonen haben über die bezogenen Vergütungen Buch zu führen, das auf Verlangen der Aufsichtsbehörde sowie der Steuerbehörde vorzuweisen ist.
2. Sie legen dem Auftraggeber auf erstes Verlangen Rechnung oder Zwischenrechnung über die Honoraransprüche, Spesen und Inkassi ab und überweisen ohne Verzug zugunsten des Auftraggebers eingegangene Beträge.