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210.31 BeurkV CH-OW

Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eignungsprüfung a. Erfordernis

Urkundspersonen
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Art. 1 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Eignungsprüfung a. Erfordernis

1. Die kantonale Eignungsprüfung hat die Befähigung des Bewerbers zur Vornahme von Beurkundungen nachzuweisen.

2. Die Prüfung hat auch abzulegen, wer von neuem um die Beurkundungsbefugnis nachsucht, nachdem sie zehn Jahre erloschen war.

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