210.31
BeurkV
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) - Eignungsprüfung a. Erfordernis
Urkundspersonen
Art. 1 Beurkundungsverordnung, BeurkV · Eignungsprüfung a. Erfordernis
1. Die kantonale Eignungsprüfung hat die Befähigung des Bewerbers zur Vornahme von Beurkundungen nachzuweisen.
2. Die Prüfung hat auch abzulegen, wer von neuem um die Beurkundungsbefugnis nachsucht, nachdem sie zehn Jahre erloschen war.