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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 9c Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Rechtsschutz

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 9c Beurkundungsgesetz, BeurkG · Rechtsschutz

1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen und Entscheide der Notariatskommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.

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