210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 9c Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Rechtsschutz
Geltungsbereich und Organisation
Art. 9c Beurkundungsgesetz, BeurkG · Rechtsschutz
1. Gegen die in Anwendung dieses Gesetzes ergangenen Verfügungen und Entscheide der Notariatskommission ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. Dem Verwaltungsgericht steht auch die Ermessenskontrolle zu, ausgenommen bei Beschwerden gegen Prüfungsentscheide.