210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 9a Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Notariatskommission a. Wahl
Geltungsbereich und Organisation
Art. 9a Beurkundungsgesetz, BeurkG · Notariatskommission a. Wahl
1. Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer eine Notariatskommission von fünf Mitgliedern sowie die Aktuarin oder den Aktuar. Der Notariatskommission sollen Fachleute aus den kantonalen Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sowie mindestens zwei Urkundspersonen angehören.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Präsidium.
3. Die Notariatskommission tagt in Dreierbesetzung.
4. Die Aktuarin oder der Aktuar führt das Protokoll der Notariatskommission und fertigt Entscheide aus. Sie oder er hat beratende Stimme.
5. Das Sekretariat wird durch das zuständige Departement bestimmt.