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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 9 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - b. Verfahren

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 9 Beurkundungsgesetz, BeurkG · b. Verfahren

1. Der Kantonsrat regelt das Verfahren beim Erlöschen, bei der Suspendierung sowie bei der Wiedererteilung der Beurkundungsbefugnis durch Verordnung.

2. Der Entscheid ist mit der Eröffnung wirksam, für gutgläubige Parteien und Dritte jedoch erst mit dem Tage, welcher der Veröffentlichung folgt.

3. Erlöschen oder Suspendierung der Beurkundungsbefugnis sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.

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