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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 8 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 8 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe

1. Die Beurkundungsbefugnis erlischt

a. mit dem Verzicht;

b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;

c. * ...

d. mit ihrem dauernden Entzug;

e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;

f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton bzw. in der Gemeinde;

g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung;

h. bei Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

2. Die Befugnis ist suspendiert

a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit;

b. * bei Beamten und öffentlich-rechtlichen Angestellten überdies mit der nach dem Personalrecht verfügten Einstellung im Amt.

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