210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe
Geltungsbereich und Organisation
Art. 8 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Erlöschen und Suspendierung der Beurkundungsbefugnis a. Gründe
1. Die Beurkundungsbefugnis erlischt
a. mit dem Verzicht;
b. mit dem Verlust der für ihre Ausübung erforderlichen Fähigkeiten;
c. * ...
d. mit ihrem dauernden Entzug;
e. mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit;
f. bei Aufgabe des Wohnsitzes im Kanton bzw. in der Gemeinde;
g. mit dem Dahinfallen genügender Sicherheitsleistung;
h. bei Beamten mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
2. Die Befugnis ist suspendiert
a. mit ihrem Entzug für begrenzte Zeit;
b. * bei Beamten und öffentlich-rechtlichen Angestellten überdies mit der nach dem Personalrecht verfügten Einstellung im Amt.