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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 7 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - c. Sicherheitsleistung

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 7 Beurkundungsgesetz, BeurkG · c. Sicherheitsleistung

1. Die hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Beurkundungstätigkeit nachzuweisen, die den durch Verordnung festzulegenden Anforderungen genügt.

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