210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - c. Sicherheitsleistung
Geltungsbereich und Organisation
Art. 7 Beurkundungsgesetz, BeurkG · c. Sicherheitsleistung
1. Die hinsichtlich ihrer Beurkundungstätigkeit nicht in einem Beamtenverhältnis stehenden Notare haben als Sicherheitsleistung eine Haftpflichtversicherung zur Deckung von Schäden aus der Beurkundungstätigkeit nachzuweisen, die den durch Verordnung festzulegenden Anforderungen genügt.