210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 5 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundungsbefugnis a. Voraussetzungen
Geltungsbereich und Organisation
Art. 5 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundungsbefugnis a. Voraussetzungen
1. Die Notariatskommission erteilt die Beurkundungsbefugnis, wenn der Bewerber
a. die kantonale Eignungsprüfung bestanden hat oder den Befähigungsausweis eines andern Kantons besitzt und dieser Kanton Gegenrecht hält;
b. Wohnsitz im Kanton Obwalden hat;
c. die vorgeschriebene Sicherheit leistet;
d. handlungsfähig ist und einen guten Leumund besitzt;
e. Schweizer Bürger ist.