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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 5 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundungsbefugnis a. Voraussetzungen

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 5 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundungsbefugnis a. Voraussetzungen

1. Die Notariatskommission erteilt die Beurkundungsbefugnis, wenn der Bewerber

a. die kantonale Eignungsprüfung bestanden hat oder den Befähigungsausweis eines andern Kantons besitzt und dieser Kanton Gegenrecht hält;

b. Wohnsitz im Kanton Obwalden hat;

c. die vorgeschriebene Sicherheit leistet;

d. handlungsfähig ist und einen guten Leumund besitzt;

e. Schweizer Bürger ist.

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