210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sachliche Zuständigkeit
Geltungsbereich und Organisation
Art. 4 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sachliche Zuständigkeit
1. Die freierwerbenden Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt.
2. Die Gemeindenotare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt, sofern diese in jener Gemeinde gelegene Grundstücke oder dort zivilrechtlich wohnhafte natürliche Personen betreffen; ausgenommen sind Beurkundungen von gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen.
3. Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e befugt.
4. Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f befugt.