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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 4 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sachliche Zuständigkeit

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 4 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sachliche Zuständigkeit

1. Die freierwerbenden Notare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt.

2. Die Gemeindenotare sind zur Vornahme aller öffentlichen Beurkundungen und Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a bis e befugt, sofern diese in jener Gemeinde gelegene Grundstücke oder dort zivilrechtlich wohnhafte natürliche Personen betreffen; ausgenommen sind Beurkundungen von gesellschaftsrechtlichen Tatbeständen.

3. Die Beglaubigungsbeamten sind zur Vornahme amtlicher Beglaubigungen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. e befugt.

4. Die Protestbeamten sind zur Aufnahme des Protestes beim Wechsel und Check gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. f befugt.

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