Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.3 BeurkG CH-OW

Art. 36 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Übergangsrecht

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Übergangsrecht

1. Den im Kanton beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätigen öffentlichen Schreibern und wohnhaften Rechtsanwälten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden wird die Ablegung der Beurkundungsprüfung erlassen.

2. Sie erhalten jedoch, mit Ausnahme der Rechtsanwälte sowie des Amtsnotars und seines Stellvertreters, nur die beschränkte Beurkundungsbefugnis gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.

3. Die bisherigen öffentlichen Schreiber und Rechtsanwälte, welche ihre Beurkundungsbefugnis behalten bzw. beanspruchen wollen, haben dies innert Jahresfrist dem Obergericht mitzuteilen und sich über die vom neuen Recht verlangte Sicherheit auszuweisen.

4. Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Beamtenverhältnis stehen, können diese Erklärung auch noch innert Jahresfrist nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abgeben.

← Art. 35 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich Art. 37 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →