Art. 36 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Übergangsrecht
Art. 36 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Übergangsrecht
1. Den im Kanton beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits tätigen öffentlichen Schreibern und wohnhaften Rechtsanwälten mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Obwalden wird die Ablegung der Beurkundungsprüfung erlassen.
2. Sie erhalten jedoch, mit Ausnahme der Rechtsanwälte sowie des Amtsnotars und seines Stellvertreters, nur die beschränkte Beurkundungsbefugnis gemäss Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes.
3. Die bisherigen öffentlichen Schreiber und Rechtsanwälte, welche ihre Beurkundungsbefugnis behalten bzw. beanspruchen wollen, haben dies innert Jahresfrist dem Obergericht mitzuteilen und sich über die vom neuen Recht verlangte Sicherheit auszuweisen.
4. Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in einem Beamtenverhältnis stehen, können diese Erklärung auch noch innert Jahresfrist nach ihrem Ausscheiden aus dem Staatsdienst abgeben.