210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 35 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Anwendung von Disziplinarstrafen
Aufsicht
Art. 35 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Anwendung von Disziplinarstrafen
1. Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Urkundsperson nach der Schwere der Verletzung.
2. Wenn die Umstände es rechtfertigen, können verschiedene Disziplinarstrafen miteinander verbunden werden.
3. Die disziplinarische Verantwortlichkeit besteht ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren oder einen Verantwortlichkeitsprozess.
4. Disziplinarvergehen verjähren innert einem Jahr seit ihrer Entdeckung und innert fünf Jahren seit ihrer Begehung.