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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 34 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Disziplinarische Ahndung

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Art. 34 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Disziplinarische Ahndung

1. Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.

2. Disziplinarstrafen sind

a. Verweis;

b. Geldbusse bis zu Fr. 1 000.-;

c. Entzug der Befugnis bis zu fünf Jahren;

d. dauernder Entzug der Befugnis.

3. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen anzuzeigen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren.

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