210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 34 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Disziplinarische Ahndung
Aufsicht
Art. 34 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Disziplinarische Ahndung
1. Wenn eine Urkundsperson ihre Pflichten verletzt oder sich sonstwie ordnungswidrig verhält, schreitet die Aufsichtsbehörde disziplinarisch gegen sie ein.
2. Disziplinarstrafen sind
a. Verweis;
b. Geldbusse bis zu Fr. 1 000.-;
c. Entzug der Befugnis bis zu fünf Jahren;
d. dauernder Entzug der Befugnis.
3. Die Behörden des Kantons und der Gemeinden haben der Aufsichtsbehörde grobe Pflichtverletzungen von Urkundspersonen anzuzeigen, von denen sie in amtlicher Stellung erfahren.