210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 32 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Haftung
Vergütung und Verantwortlichkeit
Art. 32 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Haftung
1. Für die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Urkundsperson finden die Vorschriften des Obligationenrechtes sinngemäss Anwendung.
2. Steht die Urkundsperson in einem Beamten- oder Dienstverhältnis mit dem Kanton oder einer Gemeinde, so haftet das Gemeinwesen gemäss den kantonalen Verantwortlichkeitsbestimmungen.