210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 31 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vergütung
Vergütung und Verantwortlichkeit
Art. 31 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vergütung
1. Für die Beurkundung ist eine Vergütung auszurichten. Mehrere Parteien haften hiefür solidarisch.
2. Die Vergütung umfasst die Gebühren und den Ersatz der Auslagen, die der Kantonsrat durch Verordnung regelt.