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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 31 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vergütung

Vergütung und Verantwortlichkeit
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Art. 31 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vergütung

1. Für die Beurkundung ist eine Vergütung auszurichten. Mehrere Parteien haften hiefür solidarisch.

2. Die Vergütung umfasst die Gebühren und den Ersatz der Auslagen, die der Kantonsrat durch Verordnung regelt.

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