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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 30 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Übersetzungsverfahren

Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
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Art. 30 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Übersetzungsverfahren

1. Ist eine Partei der Sprache nicht mächtig, in der die Urkunde abgefasst ist, so hat die Urkundsperson die Urkunde zu übersetzen.

2. Wenn die Urkundsperson die Übersetzung nicht selber vornimmt oder wenn eine Partei es verlangt, ist ein Übersetzer beizuziehen. Dieser hat die Urkunde und die Erklärung der betreffenden Partei, dass die Urkunde ihren Willen enthalte, zu übersetzen; er hat auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass er den Inhalt der Urkunde und die Willenserklärung der betreffenden Partei gewissenhaft übersetzt hat.

3. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.

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