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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 3 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Örtliche Zuständigkeit

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 3 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Örtliche Zuständigkeit

1. Die Befugnis, auf dem Gebiet des Kantons Obwalden öffentliche Beurkundungen vorzunehmen, steht den obwaldnerischen Notaren zu.

2. Rechtsgeschäfte, deren Gegenstand die Einräumung eines dinglichen Rechtes an einem im Kanton Obwalden gelegenen Grundstückes bildet, können nur von einem obwaldnerischen Notar öffentlich beurkundet werden.

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