210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 29 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Verfahren mit tauber, stummer oder taubstummer Partei
Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
Art. 29 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Verfahren mit tauber, stummer oder taubstummer Partei
1. Ist eine Partei taub, stumm oder taubstumm, so hat sie auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass sie die Urkunde gelesen hat und dass diese ihren Willen enthält.
2. Kann die Partei nicht selber lesen oder nicht unterschreiben, so ist ein Sachverständiger beizuziehen. Dieser hat der Partei den Inhalt der Urkunde zur Kenntnis zu bringen und auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen, dass ihm die Partei mitgeteilt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
3. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.