210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 28 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundung ohne Unterschrift oder mit blinder Partei
Beurkundungsverfahren - Ausserordentliche Verfahren
Art. 28 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundung ohne Unterschrift oder mit blinder Partei
1. Erklärt eine Partei, nicht unterschreiben zu können, oder ist sie blind, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
2. Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien in Gegenwart der Zeugen vorzulesen. Hierauf hat die Partei in Gegenwart der Zeugen zu erklären, dass die Urkunde ihren Willen enthalte.
3. Die Zeugen haben die Vorlesung durch die Urkundsperson und die Erklärung der Partei auf der Urkunde unterschriftlich zu bestätigen.
4. Die Urkundsperson hat zu bescheinigen, dass so vorgegangen wurde.