210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 27 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Art. 27 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Übersetzung
1. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung einer Urkunde besteht in der Bescheinigung des Beglaubigenden, dass die Übersetzung richtig ist.
2. Nimmt der Beglaubigende die Übersetzung nicht selber vor, so zieht er einen Übersetzer bei. Dieser hat auf der Übersetzung ihre Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen. Der Beglaubigende hat die nach Absatz 1 vorzunehmende Bescheinigung entsprechend zu ergänzen.