210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 26 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Art. 26 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Abschrift
1. Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Urkunde übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien oder Auszüge aus einer Urkunde.