Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.3 BeurkG CH-OW

Art. 26 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Abschrift

Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Abschrift

1. Die amtliche Beglaubigung einer Abschrift besteht in der Bescheinigung, dass diese mit einer dem Beglaubigenden vorgewiesenen oder von ihm selbst hergestellten Urkunde übereinstimmt. Gleiches gilt für Kopien oder Auszüge aus einer Urkunde.

← Art. 25 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich Art. 27 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →