Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
210.3 BeurkG CH-OW

Art. 25 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift

Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift

1. Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.

← Art. 24 Beurkundungsgesetz, BeurkG Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich Art. 26 Beurkundungsgesetz, BeurkG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →