210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 25 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Art. 25 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Amtliche Beglaubigung einer Unterschrift
1. Die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift besteht in der Bescheinigung, dass die Unterschrift in Gegenwart des Beglaubigenden angebracht oder von jenem, der sie angebracht hat, als seine Unterschrift anerkannt worden ist. Gleiches gilt für die amtliche Beglaubigung eines Handzeichens.