210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 23 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
Art. 23 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundung von Ziehungen und dergleichen
1. Die öffentliche Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und Wettbewerbe hat zu enthalten
a. die Personalien des Veranstalters;
b. die Personalien der mitwirkenden Personen;
c. Ort, Datum und Zeit des Beginns der Veranstaltung;
d. die Beschreibung der Vorgänge, die sich vor dem Notar abgewickelt haben, und die von ihm gemachten Feststellungen;
e. die Zeit der Beendigung der Veranstaltung;
f. die Unterschrift des Notars mit der Bescheinigung, dass er an der Veranstaltung von Anfang bis zum Ende teilgenommen hat.
2. Der Notar ist berechtigt, die Urkunde erst nachträglich zu verfassen und zu unterzeichnen.