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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 21 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Versammlungsbeschlüsse

Beurkundungsverfahren - Besondere Verfahren
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Art. 21 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Versammlungsbeschlüsse

1. Die Urkunde über die Versammlungsbeschlüsse hat folgende Angaben zu enthalten

a. Ort, Datum und Zeit der Versammlung, den Namen der Gesellschaft, des Versammlungsvorsitzenden, des Protokollführers und der Stimmenzähler;

b. die Feststellungen des Versammlungsvorsitzenden über die gesetzes- und statutengemässe Einberufung der Versammlung, die Anzahl der Teilnehmer und durch sie vertretenen Rechte, die Beschlussfähigkeit der Versammlung sowie allfällige Einwendungen zu diesen Feststellungen;

c. bei Abstimmungen das Stimmenverhältnis und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut;

d. Anträge und weitere Äusserungen von Teilnehmern, deren Beurkundung verlangt wird;

e. die Unterschrift des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers;

f. die Unterschrift der Urkundsperson mit der Bescheinigung, dass sie an der Versammlung teilgenommen hat.

2. Die Urkundsperson kann auch als Stimmenzähler oder Protokollführer amten.

3. Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Versammlung zu verfassen und sie nach Einholen der Unterschriften des Versammlungsvorsitzenden und des Protokollführers zu unterzeichnen.

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