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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 20 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Vorgehen

Beurkundungsverfahren - Ordentliches Verfahren
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Art. 20 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Vorgehen

1. Die Urkundsperson hat die Urkunde den Parteien vollumfänglich zur Kenntnis zu bringen. Sie kann sie vorlesen oder von ihnen selbst lesen lassen.

2. Die Urkundsperson hat mit ihrer Unterschrift zu bescheinigen, dass die Parteien die Urkunde zur Kenntnis genommen haben, dass die Urkunde dem ihr von den Parteien mitgeteilten Willen entspricht und dass die Parteien die Urkunde in ihrer Gegenwart unterschrieben haben.

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