210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundspersonen
Geltungsbereich und Organisation
Art. 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundspersonen
1. Urkundspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind die Notare sowie die Beglaubigungs- und Protestbeamten.
2. Notare sind
a. * ...
b. die freierwerbenden Notare;
c. * die vom Regierungsrat auf Antrag des Einwohnergemeinderates gewählten Gemeindenotare.
3. Beglaubigungsbeamte sind
a. die Notare;
b. die Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei;
c. die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter;
d. die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber;
e. die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter.
4. Protestbeamte sind die Einwohnergemeindeschreiber und ihre Stellvertreter.