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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 2 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundspersonen

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 2 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundspersonen

1. Urkundspersonen im Sinne dieses Gesetzes sind die Notare sowie die Beglaubigungs- und Protestbeamten.

2. Notare sind

a. * ...

b. die freierwerbenden Notare;

c. * die vom Regierungsrat auf Antrag des Einwohnergemeinderates gewählten Gemeindenotare.

3. Beglaubigungsbeamte sind

a. die Notare;

b. die Beglaubigungsbeamten der Staatskanzlei;

c. die Gemeindeschreiber und ihre Stellvertreter;

d. die Gerichtspräsidenten und Gerichtsschreiber;

e. die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter.

4. Protestbeamte sind die Einwohnergemeindeschreiber und ihre Stellvertreter.

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