210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 19 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Änderungen
Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Vorschriften
Art. 19 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Änderungen
1. Wollen die Parteien an der ihnen vorgelegten Urkunde Änderungen vornehmen, so sind diese am Rande, im Text oder am Schluss der Urkunde anzubringen. Die Urkundsperson hat jede einzelne Änderung zu unterschreiben und so in die Beurkundungsformel einzubeziehen, dass diese die Änderung eindeutig deckt.
2. Werden nach vollzogener Beurkundung Änderungen vorgenommen, so bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung der betroffenen Partei und zusätzlicher Beurkundung.