Art. 18 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Formale Bestandteile der Urkunde
Art. 18 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Formale Bestandteile der Urkunde
1. Die öffentliche Urkunde hat alle wesentlichen Elemente des Geschäftes zu enthalten, insbesondere
a. die genaue Bezeichnung der Parteien, Stellvertreter und Nebenpersonen sowie Name und Vorname der Urkundsperson; bei Vertretung die Angabe darüber, wie die Vertretungsbefugnis nachgewiesen wurde;
b. die Wiedergabe der zu beurkundenden Parteierklärungen;
c. bei Rechtsgeschäften des Grundstückverkehrs genaue Angaben über das Grundstück gemäss Grundbuchauszug neuesten Standes, Hinweise auf einen vorhandenen Mutationsplan sowie die Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen;
d. den Ort und das Datum der Errichtung;
e. die Unterschrift der Parteien;
f. die Beurkundungsformel, den Stempel und die Unterschrift der Urkundsperson.
2. Werden Verträge durch Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen ergänzt, so sind diese von den Parteien zu unterschreiben und vom Notar zu datieren und zu unterschreiben sowie mit seinem Stempel zu versehen.