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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 17 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Feststellung der Identität

Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Vorschriften
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Art. 17 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Feststellung der Identität

1. Wenn die Urkundsperson eine Partei oder Nebenpartei nicht kennt, hat sie deren Identität auf geeignete Weise festzustellen.

2. Die Urkundsperson hat sich über die Fähigkeit und über die Berechtigung der Parteien und ihrer Stellvertreter zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen möglichst zuverlässige Kenntnis zu verschaffen, ebenso über das Vorhandensein der bei Nebenpersonen nötigen Eigenschaften. Sie kann entsprechende Zeugnisse verlangen.

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