210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 16 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Beurkundungsvorgang
Beurkundungsverfahren - Gemeinsame Vorschriften
Art. 16 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Beurkundungsvorgang
1. Die Beurkundung ist mit jeder Partei ohne wesentliche Unterbrechung durchzuführen.
2. Bei Stellvertretung ist eine schriftliche Vollmacht beizubringen, die auf Verlangen der Urkundsperson beglaubigt sein muss.
3. Haben mehrere Personen eine Urkunde zu unterschreiben, so muss die Unterzeichnung nicht gleichzeitig geschehen. Solange nicht alle unterschrieben haben, ist jede Unterschrift widerruflich.
4. Wenn die Urkunde von allen Beteiligten unterzeichnet ist, setzt die Urkundsperson nebst Ort, Datum und Stempel eigenhändig ihre Unterschrift bei.