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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 14 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Verschwiegenheit

Allgemeine Grundsätze
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Art. 14 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Verschwiegenheit

1. Die Urkundsperson und ihre Hilfsperson haben über ihre Tätigkeit und über Wahrnehmungen, die sie dabei machen, Verschwiegenheit zu wahren.

2. Von der Urkundsperson erstellte öffentliche Urkunden dürfen nur Berechtigten herausgegeben werden.

3. Vorbehalten bleiben die Editionspflicht und die Zeugnispflicht in einem amtlichen Verfahren.

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