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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 13 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Sorgfaltspflicht

Allgemeine Grundsätze
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Art. 13 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Sorgfaltspflicht

1. Die Urkundsperson hat die Beurkundung mit Sorgfalt vorzubereiten und auszuführen.

2. Sie darf nur beurkunden, was sie mit eigenen Sinnen wahrgenommen hat.

3. Sie hat namentlich den Willen der Parteien zu ermitteln, sie über die Form und rechtliche Tragweite des Geschäftes zu belehren, ihnen die zur Entschlussfassung nötigen Aufschlüsse zu erteilen, auf die Beseitigung von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen und dafür zu sorgen, dass der Wille der Parteien klar und vollständig zum Ausdruck kommt.

4. Diese Pflichten gelten auch dann, wenn der Urkundsperson eine vorbereitete Urkunde vorgelegt wird.

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