210.3
BeurkG
CH-OW
Art. 12 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Nebenpersonen
Allgemeine Grundsätze
Art. 12 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Nebenpersonen
1. Zeugen, Sachverständige und Übersetzer müssen handlungsfähig sein.
2. Sie dürfen zu den Parteien und Stellvertretern nicht in einer Beziehung stehen, die unter den Ausschliessungsgründen aufgeführt ist.
3. Der Übersetzer kann gleichzeitig Zeuge und Sachverständiger sein.