Art. 11 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Ausschliessungsgründe
Art. 11 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Ausschliessungsgründe
1. Die Urkundsperson darf nicht amten, wenn an der Beurkundung beteiligt oder unmittelbar interessiert sind
a. die Urkundsperson selber;
b. eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson handelt;
c. jemand der folgenden Angehörigen
1. * Ehegatte, Verlobter, eingetragener Partner oder faktischer Lebenspartner,
2. Verwandte in der geraden Linie, Stiefeltern oder Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter,
3. Verwandte oder Verschwägerte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad,
4. Adoptiveltern oder Adoptivkinder, Pflegeeltern oder Pflegekinder;
d. eine juristische Person des privaten Rechts, deren leitendem Organ oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört;
e. eine juristische Person des öffentlichen Rechts, deren Verwaltungsorgan oder deren Kontrollstelle die Urkundsperson angehört;
f. eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, der die Urkundsperson als Mitglied angehört.
2. Der auf einer Ehe beruhende Ausschliessungsgrund bleibt auch nach ihrer Auflösung bestehen.
3. Der Notar darf nicht amten, wenn die zu errichtende Urkunde in ein öffentliches Register einzutragen ist, das von ihm selber geführt wird.