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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 10 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Urkundspflicht

Allgemeine Grundsätze
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Art. 10 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Urkundspflicht

1. Die Urkundsperson ist zur Annahme und vorschriftsgemässen Durchführung der an sie gerichteten und in ihre Zuständigkeit fallenden Aufträge verpflichtet, sofern sie keinen gesetzlichen Ablehnungsgrund hat oder keine begründete Verhinderung vorliegt. Eine willkürliche Ablehnung kann disziplinarisch geahndet werden.

2. Die Urkundsperson hat die Beurkundung abzulehnen

a. wenn ein gesetzlicher Ausschliessungsgrund besteht;

b. wenn sie sich aus einem andern sachlich vertretbaren Grund befangen fühlt;

c. wenn das was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder widerrechtlich ist oder gegen die guten Sitten verstösst;

d. wenn Zweifel über die erforderlichen Fähigkeiten von Parteien oder Nebenpersonen bestehen.

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