Art. 1 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich
Art. 1 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz gilt für
a. Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt;
b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;
c. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe;
d. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt;
e. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung;
f. die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes.
2. Das Gesetz wird nicht angewandt bei
a. öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;
b. der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.