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210.3 BeurkG CH-OW

Art. 1 Gesetz über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsgesetz, BeurkG) - Geltungsbereich

Geltungsbereich und Organisation
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Art. 1 Beurkundungsgesetz, BeurkG · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt für

a. Geschäfte, für die das Bundesrecht die öffentliche Beurkundung vorschreibt;

b. Geschäfte, für welche die Parteien ohne gesetzliche Vorschrift die Form der öffentlichen Beurkundung verlangen;

c. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde über die Ziehung von Prämienobligationen und Lotterien, über andere Auslosungen und über Wettbewerbe;

d. die Abnahme des Eides und der Erklärung an Eidesstatt;

e. die amtliche Beglaubigung einer Unterschrift, einer Abschrift, eines Auszuges, einer andern Wiedergabe eines Schriftstückes oder einer Übersetzung;

f. die Aufnahme des Wechsel- und Checkprotestes.

2. Das Gesetz wird nicht angewandt bei

a. öffentlichen Urkunden, die von Behörden oder Beamten in amtlicher Eigenschaft ausgestellt werden;

b. der Legalisation der Unterschrift obwaldnerischer Behörden, Beamten und Urkundspersonen durch die Staatskanzlei.

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